AGB
Allgemeine Geschäfts-und Reisevermittlungsbedingungen der Alizée Reisen (nachstehend Reisevermittler genannt) für die Vermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB
1. Abschluss des Reisevertrages
Sie wollen reisen. Deshalb bieten sie den dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages an. Dieser nimmt Ihr Angebot an, wenn die Reise durchgeführt werden kann. Sie erhalten eine schriftliche Buchungsbestätigung.
2. Bearbeitungsgebühren bei Rundreiseangeboten
Wir bieten Ihnen Rundreisen an. Sie benennen uns Reisewünsche. Teilen Sie uns individuelle möglichst präzise Reisewünsche mit, wie z.B. Namen der Reisenden, Alter, Adresse, Zimmerwünsche, bevorzugte Fluggesellschaften, Flughafen, etc.). Wir arbeiten Ihnen dann einen auf Ihre Vorstellungen abgestimmten Reisevorschlag aus. Wir buchen vorab die Langstreckenflüge und prüfen, ob der Reiseablauf zum Zeitpunkt der Angebotserstellung durchführbar ist.
Dafür berechnen wir vorab eine Bearbeitungsgebühr von 75 € (Lastschrift oder Überweisung). Bei Buchung der Rundreise wird die Bearbeitungsgebühr als Anzahlung auf den Reisepreis gerechnet. Wird die Rundreise nicht gebucht, bleibt die Gebühr bei Alizée.
3. Ihre Leistung ist die Bezahlung der Reise
Mit Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung mit Sicherungsschein verpflichten Sie sich, 20% des Reisepreises innerhalb einer Woche als Anzahlung zu bezahlen. Die restlichen 80% des Reisepreises überweisen Sie bitte 30 Tage vor Beginn der Reise auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten.
4. Alizées Gegenleistung ist die Durchführung der Reise
Der Umfang von Alizée Reisen geschuldeter Reiseleistungen ergibt sich aus den Angaben im Reiseprospekt und darüberhinausgehend aus schriftlichen Zusagen unserer Mitarbeiter:innen.
5. Absicherung der Zahlung des Reisenden (Sicherungsschein)
Sobald Ihre 20% Anzahlung bei AlizéeReisen eingetroffen ist, wird Ihre Zahlung, das sog. Kundengeld, automatisch gesichert (Sicherungsschein, Insolvenzversicherung) für vom Gast geleistete Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung oder zusätzlich erforderlich werdende Aufwendungen).
6. Änderungen von Leistung und/oder Gegenleistung
Preisänderungen
Der Gesetzgeber erlaubt im Reiserecht Vertragsanpassungen auch noch nach Rechnung-stellung. Dies dann, wenn Beförderungskosten gestiegen sind (z.B. Treibstoffzuschläge), Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Hafen- oder Flughafengebühren) erhöht wurden oder bei wesentlichen Wechselkursänderungen bei unterschiedlichen Währungen. Solche Preissteigerungen dürfen Reisenden bis zu 21 Tage vor Reiseantritt zusätzlich berechnet werden. Umgekehrt kann der Reisende, wenn sich Reisekosten seit der Buchung aus diversen Gründen (s.o.) wesentlich gemindert haben, eine Preissenkung des Reisepreises zu verlangen.
Änderungen nach Abschluss des Reisevertrages
Änderungen von Leistungen nach Abschluss des Reisevertrages sind zulässig, wenn es dabei um unwesentliche Teile der Reise handelt oder wenn sie vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und notwendig sind. Führt dies zu Preissenkungen, erhält der Reisende diesen Teilbetrag erstattet, Erhöhungen können in Rechnung gestellt werden.
7. Nichtantritt bereits gebuchter Reise
Umbuchung
Die Umbuchung des Reisetermins ist ein Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) verbunden mit einer gleichzeitigen Neuanmeldung zu einer anderen Reise.
Werden innerhalb des gebuchten Reisezeitraumes einzelne Leistungen umgebucht, wird das im Rahmen des Möglichen von Alizée Reisen durchgeführt. Dafür wird pro Reisenden eine Umbuchungsgebühr von 200 € fällig. Weiter müssen die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Umbuchung (z.B. Kosten der Stornierung einzelner Reiseleistungen) entstehen.
Kann ein Reisender nicht reisen und benennt eine „Ersatzreiseperson“ wird Alizée Reisen die erforderlichen Umbuchungen durchführen. Dadurch entstehende Kosten sind vom ursprünglichen Reiseteilnehmer oder der von ihm benannten Ersatzreiseperson zu begleichen.
Rücktritt von einer gebuchten Reise (Storno)
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung nicht an, kann Alizée Reisen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen in Rechnung stellen.
8. Kosten eines Reiserücktritts
Pauschalierte Rücktrittskosten
Eine Reise gilt als an dem Werktag (Montag bis Freitag, Feiertage ausgenommen) storniert, an dem dem Reiseveranstalter die Reiserücktrittserklärung zugeht.
- Stornierung vor dem 40. Tag des Reiseantritts: 20% des Reisepreises
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%.
- bis 14 Tage vor Reiseantritt 50%
- bis 2 Tage vor Reiseantritt 80%
- danach bis Reiseantritt 95%
Konkrete Berechnung der Rücktrittskosten auf Wunsch des Reisenden oder auf Wunsch von Alizée Reisen
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) kann sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter verlangen, dass ausnahmsweise anhand der konkret anfallenden Rücktrittskosten abgerechnet wird. Die Berechnungen und Nachweise dieser Kosten sind von der Partei zu erbringen, die eine konkrete Kostenberechnung wünscht.
Zu den konkreten Rücktrittskosten gehören:
- Kosten, die der Reiseveranstalter den Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotels, Mietwagenunternehmen und anderes) vertraglich schuldet und
- Eigenkosten des Reiseveranstalters (Lohnkosten, Mieten, Materialverbrauch, Kommunikationskosten, Soft- und Hardwarekosten, Porto, etc.). Da diese konkret in der Regel im Einzelnen nicht präzise nachweisbar sind, werden sie pauschal mit 25% des Reisepreises angesetzt, unabhängig davon wie viele vor dem Reisedatum die Stornierung erfolgt.
Kündigung nach Reiseantritt
Der Reisende kann den Reisevertrag kostenfrei kündigen, wenn ein Reisemangel die Reise erheblich beeinträchtigt und der Veranstalter oder dessen Vertretung vor Ort nach Ablauf einer angemessenen Frist keine zumutbare Abhilfe leisten.
9. Absicherung der Rücktrittskosten
Empfohlen wird immer der Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung entweder anhand der Versicherungsformulare, die der Reiseveranstalter Ihnen mit der Buchungsbestätigung zusendet oder einer Reiserücktrittskostenversicherung, die der Reisende gebucht hat.
Bei welcher Versicherung Sie eine Reiserücktrittsversicherung abschließen, entscheiden Sie selbst. Die Versicherungsleistungen und die entsprechenden Tarife unterscheiden sich teils erheblich. Einige Rücktrittsversicherungen bieten nicht nur bei Erkrankung umfangreiche Kostenerstattungen, sondern auch bei unerwarteter Schwangerschaft oder Arbeitsplatzverlust. Die enthaltenen Leistungen können individuell vereinbart werden. Im Internet finden Sie, in welchem Umfang Sie sich versichern wollen.
10. Ersatzansprüche
Mängelrüge
Mängel oder fehlende zugesicherte Eigenschaften sind vom Reisenden unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft, Mietwagenfirma oder ähnliche) zu rügen und diesem Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu geben. Wird der gerügte Mangel vom Leistungsträger (Hotel, Mietwagen, Yachtcharter etc.) trotz Fristsetzung (Nachweis!) nicht behoben, muss der Reisende den Mangel bei der örtlichen Vertretung von Alizée Reisen oder direkt am Firmensitz anzeigen und Abhilfe durch gleich- oder höherwertigen Ersatz verlangen.
Anmeldung von Ersatzforderungen
Will der Reisende Alizée Reisen auf Minderung, Schadensersatz aus vertraglicher Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise in Anspruch nehmen, muss er die Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter anmelden. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es nicht, wenn derartige Ansprüche nur gegenüber dem Leistungsträger (Hotels, Mietwagenunternehmen, Fluggesellschaften etc.), örtliche Reiseleitungen oder örtliche Vertretungen geltend gemacht werden. Diese sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen berechtigt.
Verjährung
Ansprüche aus Gewährleistung und vertraglicher Haftung verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Alizée Reisen die Ansprüche schriftlich zurückweist.
11. Abhilfeverlangen und Abhilfe durch Alizée Reisen
Werden Reiseleistungen von Alizée Reisen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Alizée Reisen muss Abhilfe durch mindestens gleichwertige Ersatzleistung erbringen. Der Reisende kann die angebotene Abhilfe ablehnen, wenn diese unzumutbar ist und der Reisemangel bewusst und wider Treu und Glauben von Alizée Reisen herbeigeführt wurde. Er kann das Abhilfeangebot auch ablehnen, wenn es eine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Alizée Reisen kann Abhilfe nur verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. In diesem Fall hat der Reisende Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Minderung aus dem Reiserecht gemäß §§ 651 ff BGB.
12. Haftung
Haftung des Luftfrachtführers
Kommt Alizée die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, Montreal und anderen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers (Fluggesellschaft oder Veranstalter) bei Tod oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Minderungsansprüche nach dem Reiserecht des BGB gelten unabhängig davon.
Haftungsbeschränkung
Die Haftung von Alizée Reisen gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung wird für Sachschäden auf höchsten den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Alizée Reisen für einen Schaden wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Haftung für Fremdleistungen
Alizée Reisen kann nicht für die Korrektheit von Leistungen haften, die als Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen usw.) und für Leistungen, die vor Ort bei Dritten zusätzlich gebucht werden.
Kontaktdaten Reiseleistungsvermittler
Alizée Reisen
Adresse: Karl-Bautz-Straße 14, DE – 79312 Emmendingen
Inhaberin: Birgit Schumacher
Telefonnummer: +49 (0)76 41 – 95 48 89 0
Telefaxnummer: +49 (0) 7641 95 48 89 1
E-Mail: info@alizee-reisen.de
Webseite: www.alizee-reisen.de
Allgemeine Geschäfts-und Reisevermittlungsbedingungen der Alizée Reisen (nachstehend Reiseleistungsvermittler genannt) für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB
Die nachstehenden Reisebedingungen werden Bestandteil des zwischen dem Reiseleistungsvermittler und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags über die Vermittlung einer verbundenen Reiseleistung gem. § 651w BGB und ergänzen insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Für die vermittelten Leistungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter bzw. der Leistungsträger, die in den jeweils vermittelten Vertrag einbezogen werden.
Sofern in den nachstehenden Bedingungen der Begriff „dauerhafter Datenträger“ verwendet wird, ist darunter gemäß § 126b BGB jedes Medium zu verstehen, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Hierzu zählen unter anderem USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Papier, E-Mails, Speicherkarten und Computerfestplatten.
Sofern in den nachstehenden Bedingungen der Begriff „verbundene Reiseleistungen“ verwendet wird, sind darunter mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen zu verstehen, die für den Zweck derselben Reise erworben werden, bei der es sich nicht um eine Pauschalreise handelt und die zu dem Abschluss von separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen führen.
§ 1 Buchung der Reiseleistungen, Abschluss eines Reiseleistungsvermittlungsvertrages
1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseleistungsvermittler den Abschluss eines Vermittlungsvertrages über die Vermittlung einer verbundenen Reiseleistung verbindlich an.
2. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten weiteren Personen. Insoweit erklärt der Anmelder ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen sämtlicher, in der Anmeldung aufgeführten Personen einzustehen.
3. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden, nachdem der Kunde vom Reiseleistungsvermittler i.S. des Art. 251 §§ 1-2 EGBGB ordnungsgemäß informiert wurde.
4. Der Vertrag kommt durch die Angebotsannahme (Vermittlungsbestätigung/Rechnung) durch den Reiseleistungsvermittler zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseleistungsvermittler dem Kunden die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Vermittlungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, bzw. in den Fällen des Art. 250 § 6 I EGBGB in Papierform aushändigen.
5. Weicht der Inhalt der Vermittlungsbestätigung/Rechnung von der Anmeldung des Kunden ab, so ist die Vermittlungsbestätigung/Rechnung des Reiseleistungsvermittlers als neues Angebot anzusehen, an das der Reiseleistungsvermittler für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Bei kurzfristigen Buchungen – weniger als 7 Werktage vor Reiseleistungsbeginn – beträgt die Bindungsfrist 2 Tage. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern der Reiseleistungsvermittler auf die Änderungen hingewiesen und im Übrigen seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 251 §§ 1-2 EGBGB erfüllt hat. Die Annahme des Kunden erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder vollständiger Zahlung gegenüber dem Reiseleistungsvermittler.
6. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften bei Reiseleistungsvermittlungsverträgen, die im sogenannten Fernabsatz abgeschlossen wurden (z.B. über Briefe, Telefonanrufe, E Mails, Telemedien oder Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Kunde den Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen hast, es sei denn, die Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehenden Wunsch des Kunden geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ebenfalls kein Widerrufsrecht.
§ 2 Leistungen und Prospektangaben
1. Der Reiseleistungsvermittler ist verpflichtet, dem Kunden verbundene Reiseleistungen mit Reiseveranstaltern und sonstigen Leistungsträgern zu vermitteln. Welche Leistungen vermittelt werden, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt des Reiseveranstalters, bzw. in der Reisebestätigung und den gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben. Für die vermittelten Leistungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter bzw. der Leistungsträger, die in den jeweils vermittelten Vertrag einbezogen werden.
2. Angaben über bereits vermittelte und noch zu vermittelnde Beförderungen und touristische Leistungen beruhen ausschließlich auf den Angaben der Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger dem Reiseleistungsvermittler gegenüber. Die Angaben des Reiseleistungsvermittlers stellen keine eigene Garantie oder Zusicherung hinsichtlich Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dar.
3. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungsträger die Übergabe der Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen durch postalischen oder elektronischen Versand. Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungsträger die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reiseleistungsvermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reiseleistungsvermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
5. Der Reisevermittler haftet bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die sorgfältige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Wiedergabe der ihm erteilten Auskünfte und Hinweise an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit eines Rates oder einer Empfehlung haftet der Reiseleistungsvermittler nur, wenn ein Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde oder die richtige Auskunft Teil einer vertraglichen Nebenpflicht ist.
6. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reiseleistungsvermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Reiseleistungsvermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
§ 3 Aufwendungsersatz, Vergütungen, Zahlungen
1. Der Reiseleistungsvermittler hat zur Sicherung der Kundengelder eine Insolvenzversicherung bei der
(Versicherer mit Namen und Anschrift einsetzen)
abgeschlossen.
2. Mit Zustandekommen des Reisevertrages ist der Sicherungsschein im Sinne der §§ 651r, 651t BGB an den Kunden auszuhändigen, der Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise enthält.
3. Der Reiseleistungsvermittler ist ab dem Zeitpunkt der Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des vorstehenden Absatzes berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Der Reiseleistungsvermittler verpflichtet sich, Zahlungen der Kunden ihrer Zweckbestimmung unverzüglich zuzuführen.
4. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
5. Selbstständige Vergütungsansprüche des Reiseleistungsvermittlers gegenüber dem Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Reiseleistungsvermittlers und einem entsprechenden
mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Reisevermittlers hierauf getroffen werden kann.
6. Einem Zahlungsanspruch des Reiseleistungsvermittlers gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringers, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Reiseleistungsvermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Reiseleistungsvermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
7. Der Kunde ist nicht berechtigt gegen Zahlungsansprüche des Reiseleistungsvermittlers die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reiseleistungsvermittlung, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für mitreisende Familienangehörige.
§ 4 Reklamationen des Kunden gegenüber den vermitteltenLeistungsunternehmen
1. Ansprüche gegenüber den vermittelten Leistungserbringern müssen innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Reiseleistungsvermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Reiseleistungsvermittler, als auch gegenüber dem Leistungsträger geltend machen will.
2. Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung des Reiseleistungsvermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungsunternehmen.
3. Übernimmt der Reiseleistungsvermittler die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungsunternehmen besteht gleichfalls keine Pflicht des Reiseleistungsvermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
§ 5 Haftung des Reiseleistungsvermittlers
1. Der Reiseleistungsvermittler haftet dafür, dass die Vermittlung, Buchungsabwicklung, das Inkasso und die Übermittlung von Reiseleistungsunterlagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen werden.
2. Soweit der Reiseleistungsvermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseleistungserbringern.
3. Der Reiseleistungsvermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen, es sei denn, der Reiseleistungsvermittler ist z.B. nach § 651 b Abs. 1 BGB selbst Reiseveranstalter. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Reiseleistungsvermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungsträgers erheblich abweicht.
4. Eine etwaige eigene Haftung des Reiseleistungsvermittlers aus § 651x BGB oder aus der schuldhaften Verletzung von Pflichten des Reiseleistungsvermittlers bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
§ 6 Versicherungen
Eine Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den Deckungsschutz und den Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht des Reiseleistungsvermittlers insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.
§ 7Einreisevorschriften und Visa
1. Der Reiseleistungsvermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Reiseleistungsvermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.
2. Entsprechende Hinweispflichten des Reiseleistungsvermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht des Reiseleistungsvermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der Reiseleistungsvermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.
4. Übernimmt der Reiseleistungsvermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Reiseleistungsvermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Reiseleistungsvermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reiseleistungsvermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Reisevermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
6. Der Reiseleistungsvermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reiseleistungsvermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.
§ 8 Obliegenheiten des Kunden
1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Reiseleistungsvermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Reiseleistung sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
2. Erfolgt keine Anzeige nach § 8 Absatz 1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach § 8 Absatz 1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
b) Ansprüche des Kunden an den Reiseleistungsvermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Reiseleistungsvermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Reiseleistungsvermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungsträger ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach § 8 Absatz 1 entfallen nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseleistungsvermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseleistungsvermittlers resultieren bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseleistungsvermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseleistungsvermittlers beruhen bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt. 3. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reiseleistungsvermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragte Reiseleistung hinzuweisen.
§ 9 Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
1. Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseleistungsvermittler, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der vermittelten Reiseleistung zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseleistungsvermittler verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald dem Reisevermittler bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss der Reiseleistungsvermittler den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseleistungsvermittler den Kunden über den Wechsel informieren. Der Reiseleistungsvermittler muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Im Rahmen des Codesharings ist es möglich, dass die vom Reiseleistungsvermittler genannte Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften durchführen lässt. Der Reiseleistungsvermittler wird dies dem Kunden schnellstmöglich nach Kenntnis mitteilen. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden. Der Reiseleistungsvermittler haftet nicht, sofern er nicht über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft unterrichtet wurde. Die von der EU Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.
2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
− die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
− die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
− die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
§ 10 Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseleistungsvermittler findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseleistungsvermittler im Ausland für die Haftung des Reiseleistungsvermittlers dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
§ 11 Gerichtsstand
1. Der Kunde kann den Reiseleistungsvermittler nur am Sitz des Unternehmens verklagen.
2. Für Klagen des Reiseleistungsvermittlers gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Vermittlungsvertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseleistungsvermittlers vereinbart.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseleistungsvermittler anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
§ 12 Hinweis für Verbraucher
1. Die Plattform zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (sog. OS Plattform) der EU-Kommission für Vermittlungsverträge, die online geschlossen wurden, befindet sich unter http://ec.europa.eu/consumers/odr.
2. Der Reiseleistungsvermittler ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Gesetzes über Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung verbundener Reiseleistungen für den Reiseleistungsvermittler verpflichtend würde, informiert der Reiseleistungsvermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
§ 13 Datenschutz
Personenbezogene Daten, die der Kunde dem Reiseleistungsvermittler zur Verfügung stellt, werden elektronisch erfasst, gespeichert, verarbeitet, an Leistungsträger und/oder Versicherer übermittelt und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Der Reiseleistungsvermittler wird dabei alle datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten, ebenso für den Reiseleistungsvermittler tätige Dritte.
Weitere Einzelheiten zum Datenschutz findet der Kunde unter:
(Hier den aktiven Link zur
Datenschutzerklärung auf der Webseite einfügen.)
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Vermittlungsvertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vermittlungsvertrages und dieser Bedingungen zur Folge.
§ 15 Kontaktdaten Reiseleistungsvermittler
Alizée Reisen
Adresse: Karl-Bautz-Straße 14, DE – 79312 Emmendingen
Inhaberin: Birgit Schumacher
Telefonnummer: +49 (0)76 41 – 95 48 89 0
Telefaxnummer: +49 (0) 7641 95 48 89 1
E-Mail: info@alizee-reisen.de
Webseite: www.alizee-reisen.de